AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Dajana Klein und der Leistungsempfängerin


1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die 
vertraglichen Beziehungen der Hebamme Dajana Klein und der Leistungsempfängerin.


2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Dajana Klein und der 
Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.


3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe 
nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV￾Spitzenverband abgeschlossen wurde. 
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des 
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. 
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme ist die Leistungen der 
von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener 
Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die 
nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die 
entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. Terminverlegung:
(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer 
Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen 
Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus 
berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu 
verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In 
diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In 
dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen 
Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf 
unter 112.
(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es 
sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden 
muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung 
langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu 
vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. 
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:

(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche 
Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin 
einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht 
wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht 
anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende 
Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der 
Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht 
wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen 
- ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes 
gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender 
Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar 
ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar 
gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.


5. Sprechzeiten und Erreichbarkeit

(1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0173/9541780 eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr. Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in  zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört, verbunden mit einer 
Rückmeldung.

Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail.

info@hebamme-dajana.de 

6. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach 
§134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, 

• Kurse
• Trageberatung
• Lasern
• Tapen

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über 
die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
• mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich 
2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes) mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der 
leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird. 
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die 
Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im 
Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 
mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber 
aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte 
Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
(2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der 
Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail/Brief zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen 
per Überweisung beglichen. 
7. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme  die Leistungen mit 
der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten 
Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung 
verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen 
Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch 
genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme￾erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 
dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in 
Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als 
Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. 
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der HHebame Dajana Klein nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der 
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist 
selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer 
Krankenversicherung zu klären. 
Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim 
Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen 
Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse 
über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können 
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet 
werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist 
ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebammenpraxis 
besondere Zeit vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.